Tipps zur Analyse der Projektunterlagen
§14-Bundesstraßenplanungsgebiet
Aus dem Bundesstraßengesetz:
§ 14. Bundesstraßenplanungsgebiet
(1) Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des
Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete
Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße
in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären.
Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn
nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung
des Straßenverlaufes
(§ 4 Abs. 1) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten
ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der
geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
(2) Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5. Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
(3) Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Abs. 3 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(5) Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt.
Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 ) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.
(6) Die Verordnungen nach Abs. 1 sind den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.
Aus diesem Gesetz geht hervor, dass die Auflage inkl. der Stellungnahmen ausschließlich dazu dienen, das Planungsgebiet (das ist der rosa Korridor) zu sperren.
Laut Punkt (2) müssen die Gemeinden „im eigenen Wirkungsbereich“ gehört werden. Dass auch andere Personen/Gruppen Stellungnahmen abgeben können, steht nicht im Gesetz, wohl aber in der Kundmachung.
In der (Umweltverträglichkeitsprüfung) UVP ist dann allerdings eine Bürgerbeteiligung ausdrücklich erwähnt!
Worauf soll man beim Durcharbeiten/Durchlesen der Unterlagen achten:
- Was können wir öffentlichkeitswirksam
verwenden:
Alle Aussagen in den Papieren, die
dazu dienen, die Arroganz, Überheblichkeit,
Inkompetenz, Rücksichtslosigkeit der handelnden Personen zu untermauern,
lassen sich in weiterer Folge für uns verwenden - bitte uns zukommen
lassen (info@s1-bim.at) mit einem kurzen
Hinweis.
- Wie können wir uns auf die UVP vorbereiten
In der UVP wird besonderer Wert darauf
gelegt, dass die Aussagen schlüssig
und nachvollziehbar sind.
Wenn wir jetzt schon Kritikpunkte
herausfinden können,
werden wir uns dann im UVP-Verfahren leichter tun.
Tipps zur Beurteilung der Unterlagen
Die Beurteilung von Aussagen in den Papieren kann nach folgenden
Fragestellungen erfolgen:
- Sind die Annahmen realistisch bzw.
begründet (zB: Wie zuverlässig
ist die Prognose der Bevölkerungsentwicklung, kann eine Straße die
geschätzten Fahrzeuge überhaupt aufnehmen,…)?
- Sind die
Folgerungen realistisch?
- Sind die Daten konsistent (zB:
Ist der Lüfterturm
einmal 20 und einmal 25 m hoch)?
- Gibt es sonst noch Schmankerln
(zB: Groß Enzersdorf
wird zu Langenzersdorf)
- Sind die Systemgrenzen und Relationen
sinnvoll (zB: Werden Luftschadstoffe in Relation zum Großraum Wien
gesetzt, wodurch die Zunahme natürlich
relativ gering ist)?
- Gibt es irgendein Gesetz, gegen
das ein Inhalt in den Papieren verstößt?