Tipps zur Analyse der Projektunterlagen 

§14-Bundesstraßenplanungsgebiet

 Aus dem Bundesstraßengesetz:

 § 14. Bundesstraßenplanungsgebiet

(1) Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des

Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären.
Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.

(2) Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5. Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.

(3) Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Abs. 3 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(5) Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt.

Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 ) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.

(6) Die Verordnungen nach Abs. 1 sind den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.

 

Aus diesem Gesetz geht hervor, dass die Auflage inkl. der Stellungnahmen ausschließlich dazu dienen, das Planungsgebiet (das ist der rosa Korridor) zu sperren.

Laut Punkt (2) müssen die Gemeinden „im eigenen Wirkungsbereich“ gehört werden. Dass auch andere Personen/Gruppen Stellungnahmen abgeben können, steht nicht im Gesetz, wohl aber in der Kundmachung.

In der (Umweltverträglichkeitsprüfung) UVP ist dann allerdings eine Bürgerbeteiligung ausdrücklich erwähnt!

 

Worauf soll man beim Durcharbeiten/Durchlesen der Unterlagen achten:

- Was können wir öffentlichkeitswirksam verwenden:
Alle Aussagen in den Papieren, die dazu dienen, die Arroganz, Überheblichkeit, Inkompetenz, Rücksichtslosigkeit der handelnden Personen zu untermauern, lassen sich in weiterer Folge für uns verwenden - bitte uns zukommen lassen (info@s1-bim.at) mit einem kurzen Hinweis.

- Wie können wir uns auf die UVP vorbereiten
In der UVP wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar sind.
Wenn wir jetzt schon Kritikpunkte herausfinden können, werden wir uns dann im UVP-Verfahren leichter tun.

 

Tipps zur Beurteilung der Unterlagen

Die Beurteilung von Aussagen in den Papieren kann nach folgenden Fragestellungen erfolgen:
- Sind die Annahmen realistisch bzw. begründet (zB: Wie zuverlässig ist die Prognose der Bevölkerungsentwicklung, kann eine Straße die geschätzten Fahrzeuge überhaupt aufnehmen,…)?
- Sind die Folgerungen realistisch?
- Sind die Daten konsistent (zB: Ist der Lüfterturm einmal 20 und einmal 25 m hoch)?
- Gibt es sonst noch Schmankerln (zB: Groß Enzersdorf wird zu Langenzersdorf)
- Sind die Systemgrenzen und Relationen sinnvoll (zB: Werden Luftschadstoffe in Relation zum Großraum Wien gesetzt, wodurch die Zunahme natürlich relativ gering ist)?
- Gibt es irgendein Gesetz, gegen das ein Inhalt in den Papieren verstößt?